Dieser Dispatch beantwortet eine Frage, die mir ein Vereinsvorstand im Urlaub stellte und die ich nicht aus dem Stegreif beantworten konnte: "Können wir im Verein Bitcoin-Spenden annehmen — oder fliegt uns dann die Gemeinnützigkeit um die Ohren?" Die Antwort ist nicht kurz, deshalb dieser Text. Recherchiert und zusammengestellt wurde er von einer KI aus Primärquellen: BMF-Schreiben, Vereinsrecht, steuerrechtlichen Fachblogs, SKR49-Kontenrahmen und BTCPay-Docs. Die meisten Aussagen sind verlinkt. Prüft sie, bevor ihr etwas darauf stützt.
Die kurze Antwort lautet: ja, ihr könnt. Die lange Antwort füllt diesen Artikel. Die noch längere Antwort steckt im interaktiven Schritt-für-Schritt Guide, der dich durch jede Entscheidung führt und am Ende eine personalisierte Checkliste ausspuckt — mit Umschalter zwischen Deutschland und Österreich.
TL;DR für Ungeduldige
- Bitcoin-Spende = Sachspende, nicht Geldspende. Zuwendungsbestätigung nach BMF-Sachspenden-Muster.
- Die Haltedauer des Spenders entscheidet, welchen Wert ihr ansetzen dürft: >12 Monate → voller Marktwert, ≤12 Monate → maximal Anschaffungskosten.
- Ein e.V. darf Bitcoin halten, aber laufende Spenden nicht langfristig horten, sobald er mehr als 100.000 € Einnahmen im Jahr hat: Dann zwingt § 55 AO zur zeitnahen Mittelverwendung, spätestens bis Ende des zweiten Jahres nach dem Zufluss. Safe default: empfangen → zügig in EUR tauschen → Satzungszweck.
- Kein DATEV-Sonderkonto für Krypto im SKR49. Üblich: Unterkonto unter "Sonstige Vermögensgegenstände".
- Tech-Stack-Empfehlung: BTCPay Server, je nach Tech-Level selbst betrieben oder gehostet (z.B. bei LunaNode, die Wartung bleibt aber bei euch). Bitcoin4Good wirbt mit automatischer Zuwendungsbestätigung, unabhängig verifiziert ist das nicht.
- Haftungsrisiko bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Zuwendungsbestätigung: 30 % des Spendenbetrags (§ 10b Abs. 4 EStG). Sorgfalt ist Pflicht, nicht Kür.
Teil I · Darf dein Verein das überhaupt?
Die erste Frage ist nicht technisch, sondern gemeinnützigkeitsrechtlich. Die Antwort liegt in §§ 51–68 AO und dem Zusammenspiel der vier Sphären, in die jede gemeinnützige Körperschaft zerfällt:
Ideeller Bereich
Spenden, Mitgliedsbeiträge. Steuerfrei.
✓ BTC-Spende fällt hierher
Vermögensverwaltung
Passives Halten & Veräußerung. Steuerfrei.
✓ Halten + Einmal-Cashout
Zweckbetrieb
Aktivitäten direkt für Satzungszweck.
◐ Selten krypto-relevant
Wirtschaftl. Geschäftsbetrieb
Gewerbliche Tätigkeit. Steuerpflichtig.
✗ Aktives Trading, Mining → Gefahr
Eine eingehende BTC-Spende landet im ideellen Bereich. Das passive Halten und der spätere Einmal-Tausch in EUR ist Vermögensverwaltung — beides steuerfrei. Gefährlich wird es erst, wenn ihr systematisch handelt, minet oder Staking als Dienstleistung anbietet: dann kippt die Tätigkeit in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Gemeinnützigkeit steht auf dem Spiel (Winheller zu den vier Sphären). Steuerpflichtig wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erst, wenn die Einnahmen aller solchen Betriebe zusammen 50.000 € im Jahr übersteigen, einschließlich Umsatzsteuer (§ 64 Abs. 3 AO).
Die drei harten Grenzen
- § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
- Zeitnahe Mittelverwendung bis Ende des zweiten Jahres nach Zufluss, nur bei mehr als 100.000 € Einnahmen im Jahr
- § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO
- Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke
- § 14 AO
- Abgrenzung Vermögensverwaltung / wirtschaftl. Geschäftsbetrieb
- § 10b Abs. 3 EStG
- Wertansatz für Sachzuwendungen
- Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Zugeflossene Mittel müssen spätestens in den beiden auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahren für eure Satzungszwecke verwendet werden (AEAO zu § 55). Eine Spende vom 15.3.2026 muss also bis 31.12.2028 eingesetzt sein, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Seit 1.1.2026 gilt diese Pflicht nur noch für Körperschaften mit mehr als 100.000 € Einnahmen im Jahr (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Ausgenommen sind außerdem Zuwendungen, die der Spender ausdrücklich für das Vermögen bestimmt, und Spenden auf einen Aufruf, der um Geld für das Vermögen bittet (§ 62 Abs. 3 AO). Bei mehr als 100.000 € Einnahmen ist eine "BTC-Schatzkammer" aus laufenden Spenden ohne eine solche Widmung damit nicht vereinbar. Safe default: empfangen → zeitnah in EUR tauschen → unmittelbar einsetzen.
- Die 5–10 %-Faustregel für Stiftungen
Ein viel zitierter Fachbeitrag zu Kryptowährungen in gemeinnützigen Stiftungen empfiehlt für Stiftungen, dass der Kryptoanteil 5–10 % des Vermögens nicht überschreiten sollte. Die Zahl ist keine Norm, und für Vereine gibt es keine vergleichbare Zahl. Eine Stiftung, die drüberschießt, riskiert bei Prüfung den Vorwurf der spekulativen Vermögensanlage — und damit den Verstoß gegen die Mittelverwendungsregeln des § 55 AO.
- Muss die Satzung Krypto explizit erlauben?
Nein — die Fachliteratur (Winheller, Solidaris, Haufe/Reuber, IWW) ist sich einig: ein dokumentierter Vorstandsbeschluss plus eine interne Annahme-Policy reichen. Wer auf Nummer sicher gehen will, baut einen Satz in die Vermögens- oder Geschäftsordnung ein — siehe Textbaustein unten.
"Der Verein kann Zuwendungen in Form von Kryptowerten entgegennehmen. Diese werden in der Regel zeitnah in Euro umgetauscht und unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt."
Teil II · Steuer & Bewertung
Sachspende, nicht Geldspende
Bitcoin ist aus Sicht des deutschen Steuerrechts kein gesetzliches Zahlungsmittel und keine Fremdwährung, sondern ein "anderes Wirtschaftsgut" — so der BFH in seinem Grundsatzurteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22), bestätigt und fortgeschrieben im BMF-Schreiben vom 06.03.2025, das das 2022er-Schreiben ersetzt hat.
Daraus folgt — und hier sind sich Winheller, Solidaris, Haufe/Reuber und IWW einig —: Eine BTC-Spende ist eine Sachspende. Mit drei harten Konsequenzen:
- Zuwendungsbestätigung nach dem amtlichen Sachspenden-Muster, nicht dem Geldspenden-Muster.
- Der Wert muss dokumentiert hergeleitet werden (Kurs, Zeitstempel, Quelle).
- Anonyme On-Chain-Spenden sind für den Spendenabzug wertlos: ohne Identität des Spenders keine Bescheinigung.
Der Wertansatz nach § 10b Abs. 3 EStG
Vereinfacht nach § 10b Abs. 3 EStG. Nicht erschöpfend — kein Ersatz für eine qualifizierte Steuerberatung.
Die entscheidende Frage beim Zufluss: Wie lange hat der Spender die Coins gehalten?
| Herkunft | Haltedauer Spender | Wertansatz für die Bestätigung |
|---|---|---|
| Privatvermögen | > 1 Jahr | Voller gemeiner Wert (EUR-Marktwert) |
| Privatvermögen | ≤ 1 Jahr | Maximal Anschaffungskosten des Spenders |
| Betriebsvermögen | — | Entnahmewert (Teilwert); Buchwertprivileg nach § 6 I Nr. 4 S. 4 EStG |
Warum der Cap bei ≤1 Jahr? Weil die Coins beim Spender innerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG noch Steuerverstrickt wären — und der Gesetzgeber verhindern will, dass Gewinne über den Spendenabzug steuerfrei in die Wildnis laufen (§ 10b Abs. 3 S. 4 EStG).
Kursquelle & Zeitstempel
Das BMF schreibt keine verbindliche Kursquelle vor. In der Praxis verwenden Vereine einen anerkannten Referenzkurs (Kraken-EUR, Bitstamp, BTCPay Exchange Rates) zum Block-Timestamp des Eingangs. Legt das einmal in einem internen Bewertungsleitfaden fest und zieht es konsequent durch. Das 2025er BMF-Schreiben verweist bei unzureichenden Angaben auf die Schätzung nach § 162 AO (Rn. 92). Es geht dort um die eigenen Krypto-Einkünfte von Steuerpflichtigen; Spenden behandelt das Schreiben nicht (Winheller Kommentar März 2025) — also besser ordentlich dokumentieren.
MiCA & Transfer-of-Funds-Regulation
Seit 30.12.2024 gelten MiCAR und TFR vollumfänglich (BaFin). Relevant für euch:
- Euer Verein ist kein CASP im Sinne der MiCAR, solange ihr nur Spenden empfangt und keine gewerbliche Krypto-Dienstleistung anbietet. Keine Zulassungspflicht.
- Die Travel Rule trifft euch indirekt: Zahlt ihr für den EUR-Cashout mehr als 1.000 € von eurer eigenen Wallet auf eine Börse (Kraken, Bitvavo, Bitpanda) ein, muss die Börse prüfen, ob die Adresse euch gehört (Art. 16 Abs. 2 TFR). Nach der Herkunft der Coins fragt sie zusätzlich wegen ihrer Geldwäsche-Pflichten. Haltet eure Sachspenden-Bestätigung und den Vorstandsbeschluss als Paket bereit.
- Tainted Coins (Mixer-Output, Sanktionslisten): Cashout-Banken können Konten einfrieren. Baut einen internen Check ein, wenn die Spende eine definierte Schwelle überschreitet. mempool.space zeigt die Transaktionshistorie, sagt aber nicht, ob Coins belastet sind; dafür braucht es einen Abgleich mit Sanktionslisten oder ein Chain-Analyse-Tool.
Teil III · Buchhaltung im SKR49
Jetzt wird's trocken, aber wichtig. Der SKR49 ist der Kontenrahmen für Vereine, Stiftungen und gGmbHs (buchhaltung-lernen.com, standardkontenrahmen.de/skr49). In DATEV ist er laut steuerschroeder.de durch den SKR42 abgelöst: Neue SKR49-Bestände gingen dort letztmals für das Wirtschaftsjahr 2023, seit 2025 wird in DATEV grundsätzlich nur noch mit SKR42 gebucht. Die Kontonummern unten gelten für den SKR49.
Buchungssatz beim Spendenzufluss
Soll: 700 Bitcoin-Guthaben (Unterkonto) (gemeiner Wert EUR)
Haben: 3225 Sachzuwendungen gegen Zuwendungsbestätigung (ideeller Bereich)
Der Betrag ist der nach § 10b III EStG ermittelte Wert (voller Marktwert oder Anschaffungskosten-Cap, siehe oben).
Folgebewertung
- Zugangsbewertung: Anschaffungskosten = gemeiner Wert zum Zuflusszeitpunkt.
- Bilanzstichtag: Strenges Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 4 HGB. Bei Kursverfall außerplanmäßig abschreiben, Zuschreibung später nur bis zur ursprünglichen AK (§ 253 Abs. 5 HGB).
- Verkauf: Gewinn/Verlust gegen Bestand und Ertrags-/Aufwandskonto buchen; FIFO als Verbrauchsfolge dokumentieren. Gewinn fließt in die Vermögensverwaltungssphäre — steuerfrei, solange nicht gewerblich.
- Dokumentation für die Betriebsprüfung: Wallet-Historie, Tx-Hashes, Kurs-Snapshots, FIFO-Liste, Vorstandsbeschluss zur Verwertung.
Teil IV · Tech-Stack im Vergleich
Der Stack hat drei getrennte Ebenen, die viele Leitfäden durcheinanderwerfen:
- Spenden empfangen — On-Chain und/oder Lightning, custodial oder self-custodial
- Zuwendungsbestätigung erzeugen — automatisch oder manuell
- Cashout in EUR — der Verein verkauft die BTC an einen regulierten Broker und zahlt EUR aufs Vereinskonto
Nicht jede Plattform deckt alle drei ab. Das nüchterne Fazit weiter unten: BTCPay Server bleibt die sauberste Empfangs-Schicht, phoenixd (ACINQ) ist die pragmatischste Lightning-Backend-Lösung für reinen Donation-Receive, und für den Cashout kommen CoinGate oder Pocket Bitcoin / Relai Business (DACH) in Frage, sofern sie euren Verein annehmen.
Ebene 1 · Spenden empfangen
BTCPay Server (self-hosted oder gehostet)
empfehlungStand Oktober 2026: Alle BTCPay-Versionen vor 2.4.2 hatten eine Sicherheitslücke, über die Angreifer die Zugangsdaten eines angeschlossenen LND-Nodes auslesen konnten. Bei einigen Betreibern wurde so Geld gestohlen. Wer BTCPay mit LND betreibt, braucht mindestens BTCPay 2.4.2 mit LND 0.21.1, die Updates bis 2.4.5 (5.10.2026) härten weiter ab. War LND von außen erreichbar, müssen die Zugangsdaten (Macaroons) neu erzeugt werden. Wer nicht sofort updaten kann, nimmt den Server vom Netz. Die On-Chain-Wallets von BTCPay selbst sind nicht betroffen (Security Advisory, 7.8.2026).
Pros: Non-Custodial (Watch-Only-xpub einer Hardware-Wallet), On-Chain + Lightning in einem, Plugin-Ökosystem, null Prozentgebühr, kein Dritter sieht eure Spender. Cons: Eigener Server + Bitcoin Core Full Node (~700 GB+) bedeuten echten Wartungsaufwand.
Drei Hosting-Pfade, je nach Tech-Level und Souveränitäts-Anspruch:
- Self-Hosted auf Hetzner (DE/FI, EU) — der souveränste Pfad mit DSGVO-konformem EU-Hoster: Dedicated-Auction-Server ab ~35 €/Monat mit ausreichend SSD für einen Full Node, Installation via btcpayserver-docker in einem Wochenende (inkl. Initial Block Download ~24–48 h). Ehrlich: setzt eine Linux/Docker-versierte Person voraus, und der laufende Betrieb (Updates, Backups, Lightning-Liquidität) kostet ~2 h/Monat. Kritischer Punkt: Nachfolgefähigkeit — die betreibende Person muss ein Runbook hinterlassen, sonst hängt der Vorstand beim nächsten Wechsel in der Luft. Hetzner verbietet Mining in den Nutzungsbedingungen. Eine ausdrückliche Erlaubnis für einen Bitcoin-Full-Node steht dort nicht (Hetzner-Bedingungen). Den Betrieb besser vorher schriftlich bestätigen lassen.
- Hardware zu Hause — Start9, Umbrel oder Nodl als Plug-and-Play-Appliance, einmalige Hardware-Investition ~400–1.500 €, dann Strom + Internet. Maximale Souveränität, aber die Hardware steht bei euch: Vorstandsrotation und physischer Zugang müssen geklärt sein.
- Gehostet bei LunaNode (Kanada): LunaNode setzt BTCPay per Web-Wizard auf (ca. 15,80 USD im Monat), die Wartung bleibt aber bei euch (BTCPay-Doku). Den früheren Weg über Voltage Cloud gibt es nicht mehr: Voltage hat sein Self-Serve-Angebot einschließlich BTCPay-Hosting am 31.8.2026 eingestellt (Voltage Blog).
Kein out-of-the-box DE-Zuwendungsbestätigungs-Plugin — Receipt manuell oder per eigenem Workflow.
phoenixd (ACINQ) als LN-Backend
lightningHeadless Lightning-Daemon von ACINQ. Eine einzige dynamische Channel-Verbindung zu ACINQ via Splicing, keine Kanalplanung, kein Rebalancing, kein 24/7-Monitoring. Gebührenmodell: Die frühere 1 %-Gebühr auf eingehende Zahlungen hat ACINQ durch 0,4 % auf ausgehende Zahlungen ersetzt. Die 1 %-Gebühr auf eingehende Liquidität gibt es weiter, dazu kommen On-Chain-Fees bei automatischen Splice-Erweiterungen (ACINQ Blog). Für einen Verein, der primär Spenden empfängt, das operational sauberste Setup — weniger Betrieb als LND/CLN, mehr Souveränität als Custodial. Eine direkte phoenixd-Anbindung listet BTCPay nicht; es geht über Alby Hub oder LNbits mit phoenixd-Backend, oder standalone via REST. Failure-Mode: ACINQ als Single-LSP-Counterparty, Splice-Fees können bei plötzlichem Großspenden-Inflow im Verhältnis schmerzhaft sein.
Alby Hub (self-hosted)
lightningNachfolger der Alby-Custodial-Ära, voll self-hosted. Läuft standardmäßig mit eingebettetem LDK-Node, alternativ mit LND, CLN, phoenixd oder Cashu als externem Backend (Alby Hub README). Exponiert die Wallet via NWC (Nostr Wallet Connect) und LNDhub-API. Gut paketiert auf Umbrel und Start9. Als LN-Backend an BTCPay anflanschbar, per NWC oder über BTCPays eingebaute LNDHub-Verbindung (BTCPay Lightning Docs). Ideale Kombi: Alby Hub mit phoenixd-Backend gibt dir Nostr-Zap-Compatibility + LSP-managed Liquidity in einem. Failure-Mode: LDK-Default hat limitierte Liquidität; bei >~5 Mio sat/Monat eingehend auf phoenixd- oder LND-Backend wechseln.
LNbits (self-hosted)
lightningMulti-Account-System auf einem beliebigen LN-Backend (LND, CLN, phoenixd, …), großes Plugin-Ökosystem: Spenden-Widget (Tip Jar), LNURL-Pay, Withdraw-Links (LNbits Docs). Im DACH-Meetup-Raum verbreitet. GwG-Warnung DE: Sobald ein Verein LNbits-Sub-Wallets für Dritte (Mitglieder, Kunden, Gäste) anlegt und deren Bitcoin verwahrt, ist das seit 30.12.2024 eine Verwahrung von Kryptowerten für Kunden nach MiCA (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17). Dafür braucht der Verein eine Zulassung als Krypto-Dienstleister und hat volle GwG-Pflichten (MiCA-Verordnung). Solange der Verein nur seine eigene Spendenkasse via LNbits verwaltet, unkritisch. Sobald Mitglieder-Wallets ausgegeben werden, wird es heikel.
Bitcoin4Good (DE)
prüfenDeutsche Initiative (Gründung Juni 2023), explizit auf NPOs ausgerichtet, ist mit einem Gastbeitrag seines Gründers beim Deutschen Fundraising Verband vertreten und wirbt mit automatisierter Zuwendungsbestätigung direkt in der App (bitcoin4good.de/jetzt-spenden). Aber: Die Angaben zu Kosten und Verwahrung stammen vom Anbieter selbst. Laut dem DFRV-Beitrag des Gründers kostet die App eine Einrichtungsgebühr (Höhe nicht veröffentlicht) plus 1 % pro Transaktion, und die Organisation behält die volle Kontrolle über ihre Bitcoin. Team-Größe und eine unabhängige Prüfung dieser Angaben gibt es öffentlich nicht. Die Auto-Receipt-Funktion ist vom Anbieter behauptet, nicht unabhängig dokumentiert. Vor Einsatz: direktes Gespräch mit den Betreibern und mindestens zwei Referenzvereine anfragen.
Direkte On-Chain-Adresse
minimalEine xpub auf Sparrow + Hardware Wallet (Coldcard, BitBox02), QR-Code auf der Website. Simpel, aber: keine Spender-Identifikation, kein automatisches Reporting, Key-Management hängt an einzelnen Personen (Vorstandswechsel!). Für kleine ergänzende Spendenflüsse okay, nicht als tragende Säule.
Ebene 2 · Cashout nach EUR
Der Verein hat BTC bekommen — jetzt muss das Geld in die Vereinskasse. Alle diese Anbieter verlangen KYB (Vereinsregisterauszug, Satzung, wirtschaftlich Berechtigte, Vorstandsausweise), und das KYB kann scheitern. Nicht jeder Anbieter nimmt Vereine an: Das Kinderhilfswerk Eine Welt berichtet, dass mehrere Off-Ramp-Anbieter seinen Kontoantrag ohne Begründung abgelehnt haben und es seine Bitcoin-Spenden deshalb vorerst hält (KHW).
CoinGate
eu-cashoutEtabliertes litauisches Unternehmen, MiCA-reguliert, Fiat-Settlement in EUR via SEPA direkt aufs Vereinskonto. Transparente Fee-Struktur (~1 %). Nicht spezialisiert auf Spenden, aber eine regulierte EU-Option für Vereine, die nur Cashout brauchen. Ob CoinGate Vereine annimmt, steht auf seinen Seiten nicht.
Pocket Bitcoin / Relai Business
dach-cashoutPocket sitzt in der Schweiz, Relai bedient EU-Kunden über seine französische Gesellschaft mit MiCA-Zulassung. Relai bietet explizit "Relai Business" mit Verifizierung für Firmen. Pocket hat mit Pocket Business ein Angebot für Firmen; ob es Vereine annimmt, steht dort nicht. Kein Donation-Empfangs-Widget, aber als DACH-Off-Ramp ohne US-Zentrismus solide. Gebühren im Business-Angebot: Pocket 1,99 % bis 100.000 CHF, Relai 2 % ab 100.000 CHF (Relai Business).
Zu Pocket: Im August 2026 hat Pocket einen Vorfall gemeldet, bei dem Kundendaten offengelegt wurden, in einzelnen Fällen auch Ausweiskopien. Betroffen waren 5.411 Kundinnen und Kunden (291 mit Bankkorrespondenz, 5.120 mit Transaktionslisten), Bitcoin waren laut Pocket nicht in Gefahr (Pocket).
Schnellwahl-Matrix
| Vereinsgröße | Empfang primär | Cashout (DE) |
|---|---|---|
| Klein, tech-affin | Alby Hub + phoenixd-Backend, als BTCPay-Backend | CoinGate oder Pocket Bitcoin |
| Klein, nicht-tech | LunaNode (BTCPay per Web-Wizard, ca. 15,80 USD im Monat, Wartung bleibt bei euch, BTCPay-Doku) | CoinGate, ggf. Bitcoin4Good prüfen |
| Mittel | BTCPay self-hosted + phoenixd oder LND, LNbits für Widgets | CoinGate + Pocket parallel; Bitcoin4Good für Auto-Receipt evaluieren |
| Groß, international | BTCPay-Cluster + eigener LND + LSP-Vertrag | CoinGate Enterprise + OTC-Desk |
Teil V · Zuwendungsbestätigung richtig ausstellen
Die Zuwendungsbestätigung ist das steuerliche Kernstück. Das Muster steht im BMF-EStH (amtliches Muster Sachzuwendungen) und als Formular bei den Landesfinanzbehörden, für Vereine "Zuwendungsbestätigung - Sachzuwendung" (LfSt Bayern). Verbindlich sind die Muster seit dem BMF-Schreiben vom 7.11.2013.
Was muss drin stehen — am BTC-Beispiel
- Genaue Bezeichnung der Sache
Konkret:
0,0234 BTC, Transaktions-Hash abc…, Eingang am 12.03.2026 14:22 UTC. Nicht: "Kryptowährung in Höhe von X EUR". - Wert in EUR + Herleitung
Entweder voller gemeiner Wert (Haltedauer > 1 Jahr) oder Anschaffungskosten-Cap. Kursquelle nennen, Zeitstempel dokumentieren, Screenshot zu den Unterlagen. Im Muster wird angekreuzt, dass geeignete Unterlagen zur Wertermittlung vorliegen; die Unterlagen selbst gehören in die Buchführung des Vereins.
- Herkunftsangabe
Privat- oder Betriebsvermögen des Spenders — beeinflusst den Wertansatz.
- Haltedauer-Erklärung
Das amtliche Muster hat dafür kein Feld, und Umformulierungen sind unzulässig. Die Erklärung zu Haltedauer und Anschaffungskosten gehört deshalb auf ein eigenes Blatt, das der Spender unterschreibt und das zu den Buchhaltungsunterlagen des Vereins kommt. Auf der Bestätigung selbst unterschreibt nur der Verein (BMF-Schreiben vom 7.11.2013).
- Unterlagen für die Buchführung
Kurs-Snapshot (Exchange oder Aggregator), Blockchain-Explorer-Beleg, ggf. interne Bewertungs-Notiz.
Teil VI · Die operative Checkliste
Die Kurzfassung (für die Langfassung → interaktiver Guide oben):
- VorstandsbeschlussBTC-Annahme beschließen, Verwertungspolicy (Cashout-Frist), maximale Krypto-Quote.
- Satzungs-/OrdnungsprüfungOptional: Passus zur Annahme von Kryptowerten in Vermögens- oder Geschäftsordnung aufnehmen.
- Steuerberatung einbindenVerbindliche Auskunft zu Bewertungsmethodik ist kein Muss, aber Goldstandard.
- Wallet- und Custody-SetupHardware Wallet + Multisig (2-von-3), BTCPay oder gewählter Provider, Lightning optional.
- Bewertungsleitfaden schreibenKursquelle, Timestamp-Regel, EUR-Umrechnung — einmal festlegen, immer anwenden.
- SKR49 erweiternUnterkonto "Bitcoin-Guthaben" anlegen, Ertragskonto für Sachspenden vorbereiten.
- Zuwendungsbestätigungs-VorlageSachspenden-Muster vorausfüllen, ohne den Mustertext zu ändern. Haltedauer-Formular für Spender als eigenes Blatt führen.
- Spendenseite onlineQR-Code on-chain + Lightning, klare Erklärung, Datenschutz, Kontakt für Belege.
- Exchange-RelationVerein-KYB bei einer Börse oder einem Broker für sauberen EUR-Cashout beantragen. Das kann scheitern: Das Kinderhilfswerk Eine Welt wurde von mehreren Off-Ramp-Anbietern abgelehnt. Vorher klären, ob der Anbieter Vereine annimmt: Kraken und Bitvavo führen Vereine nicht als Kontotyp auf, Bitpanda Pro wurde 2023 als One Trading abgespalten.
- TestspendeEinmal durch den ganzen Prozess gehen: Eingang → Bewertung → Buchung → Bestätigung → Cashout.
Teil VII · Fallstricke, die andere schon erlebt haben
Zu lange halten → Gemeinnützigkeit weg
Warum: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (zeitnahe Mittelverwendung), bei mehr als 100.000 € Einnahmen im Jahr. Das Finanzamt kann eine Frist zur Verwendung setzen (§ 63 Abs. 4 AO) oder den Status rückwirkend entziehen.
Fix: Klare Verwertungspolicy: z.B. Cashout innerhalb 14 Tagen nach Eingang, dokumentiert im Vorstandsbeschluss.
Falsche Bewertung in der Bestätigung
Warum: 30 % Ausstellerhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Häufig: voller Marktwert bei Spender-Haltedauer unter 12 Monaten.
Fix: Haltedauer-Checkbox als Pflichtfeld, im Zweifel Anschaffungskosten ansetzen, Kursquelle dokumentieren.
Anonyme Spende angenommen
Warum: Keine Bescheinigung ausstellbar, GwG-Verdachtsrisiko, mögliche Tainted Coins.
Fix: Annahmepolicy mit Mindest-Spenderdaten, Möglichkeit zur Rückabwicklung bei Unklarheit vorsehen.
Private Key verloren
Warum: Spende ist wirtschaftlich vernichtet; zivilrechtliche Vorstandshaftung möglich, bei ehrenamtlichen Vorständen (Vergütung bis 3.300 € im Jahr) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
Fix: Multisig (2-von-3) mit geographisch verteilten Keys, dokumentiertes Recovery-Playbook, Rotation bei Vorstandswechsel.
Aktives Trading statt Einmal-Cashout
Warum: Einstufung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), Steuerpflicht ab 50.000 € Einnahmen im Jahr (§ 64 Abs. 3 AO), Gemeinnützigkeits-Risiko.
Fix: Nur Einmal-Umtausch in EUR, kein Timing-Game, keine Arbitrage.
Mischung Spenden + Vereinskasse auf einer Wallet
Warum: Mittelverwendungsrechnung wird unsauber, ideelle Sphäre nicht mehr klar abgrenzbar.
Fix: Getrennte Wallets bzw. xpubs je Sphäre; in BTCPay als getrennte Stores führen.
Teil VIII · Wer es schon macht
- Kinderhilfswerk Eine Welt (DE) — akzeptiert seit Mitte 2025 BTC-Spenden für humanitäre Projekte. Mehrere Off-Ramp-Anbieter haben seinen Kontoantrag abgelehnt, deshalb hält es die Bitcoin vorerst. Klärt den Cashout also, bevor ihr die erste Spende annehmt (siehe Teil VI).
- Bitcoin for Fairness — Anita Poschs Education-Initiative im Global South, aktiv spendensammelnd.
Das SKala-Campus führt einen kostenlosen Online-Kurs zu Kryptospenden — lohnt sich als Ergänzung.
Offene Punkte (ehrlich markiert)
Dieser Dispatch hat Lücken — nicht aus Nachlässigkeit der Recherche, sondern weil die deutsche Rechts- und Praxislandschaft sie enthält:
- Kein amtliches SKR49-Krypto-Konto — jeder Verein legt ein Unterkonto individuell an.
- Kein DE-zertifiziertes BTCPay-Plugin für automatische Zuwendungsbestätigungen. Custodial-Anbieter werben damit; eine unabhängige Verifikation war im Recherche-Zeitraum nicht möglich.
- Keine öffentlich bekannte deutsche Stiftung mit nennenswertem BTC-Bestand — dokumentierte Mandate in der Fachliteratur bleiben anonymisiert.
- Bagatellregel bis 300 € bei Krypto-Sachspenden — die Literatur ist uneinheitlich, ob der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV greift. Nach dem Wortlaut genügt dort ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, und die gibt es bei einer direkten On-Chain-Spende nicht.
- Das BMF-Schreiben 03/2025 schweigt zu Spenden an gemeinnützige Körperschaften. Die Bewertung ruht auf § 10b Abs. 3 EStG und dem BMF-Schreiben vom 7.11.2013 zu den amtlichen Mustern, das § 23-Fälle ausdrücklich nennt.
Wer zu einem dieser Punkte neuere Informationen hat: Feedback ist willkommen — der Dispatch wird dann aktualisiert.
Quellen
Primärrecht & BMF
- BMF-Schreiben 06.03.2025 — Einzelfragen Kryptowerte (PDF)
- § 10b EStG (gesetze-im-internet.de)
- § 55 AO & AEAO
- Amtliches Muster Zuwendungsbestätigungen (BMF-EStH)
- BaFin — MiCA-Verordnung
Fachkommentierung
- Winheller — Spenden in Kryptowährung
- Winheller — Krypto in gemeinnützigen Stiftungen
- Winheller — BMF-Schreiben Krypto März 2025
- Winheller — Vier Sphären der Gemeinnützigkeit
- Solidaris — Steuerliche Einordnung Krypto-Spenden
- Haufe/Reuber — Kryptowährungen als Spende
- IWW VereinsBrief — Spenden in Kryptowährungen
- CMS — Update BMF-Schreiben Kryptowerte
- Noerr — Steuerliche Behandlung Kryptowerte
SKR49 & Buchhaltung
- buchhaltung-lernen.com — SKR49
- standardkontenrahmen.de — SKR49
- DATEV-Community — Krypto-Währungen Bitcoin
- Rechnungswesen-Portal — Kryptowährungen verbuchen
Technik
- BTCPay Server — Deployment Docs
- BTCPay Server — Lightning Docs
- Alby Hub
- Coincharge — Accept Bitcoin donations
Plattformen & Community
KI-gestützte Recherche aus Primärquellen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Korrekturen willkommen.